Kopftuch, Kreuz, Dastar, Kippa: Wann darf das Tragen religiöser Symbole und Kleidung in der Arbeit untersagt werden?

Antwort auf diese Fragen gibt der Standard am 13. Mai 2017.

Einschränkungen des Grundrechtes der Religionsfreiheit sind streng an den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, der Kontext ist also entscheidend.

Abgesehen davon sind gerade entsprechende Verfahren for dem EuGH anhängig – es bleibt also spannend!

  • Ist zum Beispiel eine Unternehmenspolitik der Neutralität ein rechtmäßiges Ziel für eine mittelbar diskriminierende Regelung?
  • Muss zusätzlich die Angemessenheit und ein Regelwerk zur Zielerreichung gegeben sein?
  • Wenn das Unternehmen den Wert der Neutralität als Begründung anführt, muss dann auch die restliche Firmenkultur dem entsprechen?
  • Würde dann die Einschränkung nur bei Außenauftritten der DienstnehmerInnen gelten oder auch im internen Firmensetting?
  • Wenn ein Leiharbeitsunternehmen RezeptionistInnen vermittelt, die also den Außenauftritt des Beschäftigers direkt betreffen, gelten für diese dann die gleichen Regeln wie für überlassene Reinigungskräfte, bei denen der Außenauftritt des Beschäftigers weniger betroffen ist – und ist er das wirklich?

Spannende Fragen, die noch die eine oder andere Fortsetzung erleben werden!

Bildquelle: www.pixabay.com

 

Schreibe einen Kommentar