Noch einmal in Kürze: All-In-Verträge bedeuten nicht, dass man Mitarbeiter unbegrenzt Mehrleistungen erbringen lassen kann ohne zusätzlichen Ausgleich.
Die Rechnung lautet: „Was hat der Mitarbeiter bekommen im Jahr?“ (Grundgehalt + all-in) versus „Was hätte er kriegen müssen?“ (Grundgehalt plus Entgelt Mehrleistungen, Überstunden). Wir sehen schon, wie wichtig für beide Seiten die – sowieso verpflichtende – Aufzeichnung der Arbeitszeiten ist zur Nachvollziehbarkeit. Ja richtig: Ein All-In-Vertrag bedeutet nicht, dass Arbeitszeiten nicht protokolliert werden müssen!
Wenn das Ergebnis also ist, dass der Mitarbeiter zu wenig bekommen hat, ist nachzuzahlen. Wenn man das macht, bevor es eine Prüfung gibt, gibt es keine Strafe. NICHT hilft jedenfalls die Behauptung, dass man das ja mit dem Mitarbeiter „so vereinbart“ habe.
Und wer das alles als Glaubensfrage einschätzt, darf das mit den Behörden ausdiskutieren. Strafrahmen übrigens 1.000 bis 20.000 Euro, pro Betroffenem!
Was hilft dagegen?
• Erstens gute Beratung über die optimale Ausgestaltung von Dienstverträgen.
• Zweitens Controlling gegen den „Blindflug“.
• Drittens die Teilnahme an unserem Gewinnspiel: Unter den ersten zehn LeserInnen, die mit dem Betreff „All-In“ an office@dopeg.at schreiben, wird eine zweistündige Erstberatung in unserem Büro zu diesem Thema verlost. Terminvereinbarung bis 30. Juni 2017, der Gewinn kann nicht in bar abgelöst und nur nach Rücksprache weitergegeben werden. Der Gewinner wird nur auf dessen ausdrücklichen Wunsch bekannt gegeben.
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